§ 10 Gerichtsstand
Der Unternehmer erklärt sich im Vorhinein nicht bereit zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren von Verbraucherschlichtungsstellen im Sinne von § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Davon unberührt ist die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien gemäß § 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
Wir weisen auf die EU weit gültige Online-Streitlegungsplattform (OS-Plattform) hin: